Allgemeine Nutzungsbedingungen

Dieser Webshop hat nicht die Funktion rechtsverbindliche Kaufverträge im Sinne des HGB/BGB abzuschließen. Es werden nur dezidierte Anfragen ausgelöst, die wir per E-Mail erhalten. Nach Absenden der Anfrage erhalten Sie ein unverbindliches Angebot von uns. Dieses können Sie entweder bestätigen, Änderungswünsche dazu senden oder es nicht bestätigen. Im Folgenden finden Sie die allgemein geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens X-Floc Dämmtechnik-Maschinen GmbH.

Verkaufs- und Lieferbedingungen X-Floc Dämmtechnik-Maschinen GmbH (Stand 2015)


I. Geltungsbereich
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen, gleichgültig, ob es sich
dabei um einen Kaufvertrag, Werkvertrag oder sonstiges Vertragsverhältnis handelt.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte diesen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch, wenn der
Lieferer trotz entgegenstehender Kenntnis oder von ihnen abweichenden Bedingungen des
Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller ohne Vorbehalt ausführt.
3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Sie müssen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
II. Vertragsabschluss, -änderungen, Abtretung
1. Alle zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie Angaben über
Aussehen, Lieferumfang, Leistung, Abmessungen, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten
usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentumsund
Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden
und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt
oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat der Lieferer ein zeitlich befristetes Angebot
abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten schriftlichen Annahme des Angebots durch
den Besteller zustande.
3. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Offensichtliche Schreib- oder
Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.
4. Der Besteller kann seine Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten. § 354a HGB
bleibt jedoch unberührt.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung,
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des
Liefer-oder Leistungslandes. Sofern die Vergütung des Lieferers nicht fest vereinbart ist, sind seine
am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
2. Ingenieur-Leistungen, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung
kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reisekosten, Verpflegungs- und
Übernachtungskosten, Überstunden, Sonn- und Feiertags-Zuschlägen.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als 6 Monate liegen. Der Lieferer ist zu einer Preisanpassung in der Weise berechtigt, dass sich
der neue Preis zum ursprünglich vereinbarten Preis gleich verhält wie der Preis der Lieferung und
Leistung gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste zum Preis der Lieferung gemäß der am
Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Hinsichtlich anderer, nicht in einer Preisliste geführten
Lieferungen und Leistungen ist der Lieferer zu einer den Umständen nach angemessenen
Preisanpassung berechtigt.
4. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluss,
oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluss an, ist der Lieferer berechtigt, die Mehrbelastung
an den Besteller zu berechnen.
5. Ist der Lieferer auf Wunsch des Bestellers zu einem Umtausch bereit, ist der Lieferer berechtigt, alle
angefallenen Kosten zu berechnen, mindestens jedoch den Betrag der infolge Alterung und
Benutzung eingetretenen Wertminderung zuzüglich 10% des vereinbarten Preises des ursprünglich
vereinbarten Liefergegenstandes zur Abgeltung des durch den Umtausch beim Lieferer entstandenen
Aufwands. Die vorgenannte Kostenpauschale kann der Lieferer nicht verlangen, wenn der Besteller
nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
IV. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Einbehaltung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Lieferungen von Maschinen und Ersatzteilen sofort bei
Lieferung zur Zahlung fällig. Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
2. Sämtliche Forderungen werden -auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub- sofort fällig,
sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner Verbindlichkeiten dem Lieferer
gegenüber länger als 5 Arbeitstage in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern (z.B. Vermögensverfall, Zahlungsverzögerungen
oder Zahlungseinstellung, Überschuldung, Bonitätsherabstufungen durch Warenkreditversicherer,
Wechsel- und Scheckproteste, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw.
Ablehnung desselben). Der Lieferer kann in diesem Falle sämtliche Lieferungen und Leistungen
verweigern und die Stellung angemessener Sicherheiten für seine Forderungen verlangen.
3. Die Bezahlung mit Wechsel erfordert einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden
nur zahlungshalber angenommen. Inkasso- und Diskontspesen trägt der Besteller. Bei
Wechselzahlung und beim Bestehen überfälliger Zahlungen wird kein Skonto gewährt, selbst wenn
zuvor im Übrigen vereinbart.
4. Der Besteller darf gegen Forderungen des Lieferers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist, oder wenn grobe Pflichtverletzungen des Lieferers festgestellt wurden. Das Recht des
Bestellers zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung
des Lieferers bleibt jedoch unberührt.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 9,9% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch des Lieferers auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.
6. Tritt beim Besteller eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Ziffer IV. 2. ein, kann der Lieferer
nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist zur Stellung angemessener Sicherheiten durch
den Besteller vom betreffenden Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers -
z.B. Schadensersatz- bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
V. Lieferzeit, Annahmeverzug, Teilleistungen, Rücktritt und Vorbehalte des Lieferers,
Schadensersatzansprüche des Lieferers
1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn sich der Lieferer und der Besteller über sämtliche
Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben und nicht bevor der
Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Sie ruhen, solange der Besteller mit der Erfüllung
seiner Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag (z.B. Beibringung von Unterlagen, Beistellungen,
Genehmigungen, Freigaben) oder einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist.
2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstigen
außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, sowie bei Verzögerungen eines Vorlieferanten des
Lieferers, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, soweit diese Umstände nachweislich auf die
Lieferzeit Einfluss haben. Bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Leistung durch
einen Vorlieferanten, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, kann der Lieferer vom Vertrag
zurücktreten, wenn das Ereignis dem Lieferer seine Leistung unmöglich macht oder er hierwegen
auch nach angemessener Verlängerung der Lieferzeit gemäß vorstehendem Satz nicht leisten kann.
Des Weiteren kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Leistung eines Vorlieferanten,
die er für seine Leistung benötigt (beispielsweise ein Teil, ein Aggregat, eine Komponente oder ein
Gehäuse), aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers bzw. den Modalitäten der Leistung des
Lieferers an den Besteller liegen (z.B. im Hinblick auf die Person des Bestellers oder das Land, in das
geliefert werden soll), nicht bzw. nicht zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in vorstehenden Fällen eines Rücktritts ausgeschlossen.
4. Verspätet sich die Leistung des Lieferers, so gerät er dennoch nicht in Verzug, solange dies auf
Umständen beruht, die er bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten
konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat überwinden können .
5. Der Lieferer ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Besteller seine
Verpflichtungen ihm gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag oder aus sonstigen
Rechtsgründen nicht erfüllt.
6. Teillieferungen- und Leistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Sie gelten als
selbständige Rechtsgeschäfte, die gesondert berechnet werden können.
7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht
entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte Sicherheiten nicht
bereitgestellt, ist der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller dem Lieferer in solchen Fällen dem Grunde nach zum
Schadenersatz verpflichtet, kann der Lieferer vom Besteller ohne Nachweis bei Serienprodukten 25%
und bei Einzelanfertigung 75% der Auftragssumme als Schadensersatz geltend machen, sofern der
Besteller nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.
8. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann der Lieferer entweder die tatsächlich
angefallenen Lagerungs- und Wartungskosten oder eine Pauschale in Höhe von 1% des
Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen; letzteres jedoch dann nicht, wenn der Besteller
nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die
Zahlungspflichten des Bestellers bleiben dadurch unberührt.
9. Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
sowie keine Embargos (und/oder sonstige Sanktionen) entgegenstehen. In Fällen solcher Hindernisse
sind Schadenersatzansprüche des Bestellers grundsätzlich ausgeschlossen.
VI. Gefahrübergang, Versand und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies
gilt auch bei Teilleistung oder wenn der Lieferer die Kosten für Versendung oder Aufstellung
übernommen hat, oder die Anfuhr selbst bewirkt. Für günstigste Verfrachtung sowie
Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.
2. Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Entgegennahme des Liefergegenstandes durch
den Besteller ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Gefahren -einschließlich der Gefahr der
Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstandes, sowie sämtlicher von ihm selbst
ausgehender Gefahren- ab Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf
den Besteller über.
3. Auf schriftliches Verlangen wird die Sendung auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten
Umfang versichert.
4. Der Besteller haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des
Liefergegenstandes (z.B. Abladen, Erprobung, etwa durchzuführende Abnahme etc.) verursachte
Schäden.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner
Rechte entgegenzunehmen.
VII. Mängel, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und Mängel ohne
Verzug schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner vor jeder
Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit zu untersuchen.
Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig bezüglich Sicherheit und Mängel zu
überwachen. Bestehen auch nur geringe Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste
Sicherheitsbedenken, so darf der Gegenstand nicht eingesetzt bzw. muss unverzüglich stillgelegt
werden. Der Lieferer ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels im
Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen einzuräumen. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit.
2. Ist die Leistung des Lieferers bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllt der Lieferer nach, und zwar
nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch
gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Ist eine
Nacherfüllung bezüglich eines Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Besteller
unzumutbar, oder hat der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem
Lieferer gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller
die Vergütung des Lieferers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein
unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur Minderung der Vergütung.
3. Sollte der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine gesonderte Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.
4. Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte führt zum Verlust aller
Mängelansprüche gegen den Lieferer. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Besteller oder
Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers werden vom Lieferer nicht
übernommen. Dies gilt nicht in dringenden, insbesondere unaufschiebbaren Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist der
Lieferer unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.
5. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere in den
folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete
Verarbeitungs- und Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss
gilt jedoch nicht, sofern die Schäden vom Lieferer nach näherer Maßgabe der Regelung in VIII. Ziff. 5
zu verantworten sind. Auch besteht keine Haftung bzw. Einstandspflicht des Lieferers insbesondere
für folgende Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen:
Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung des
Lieferers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht vom Lieferer stammen oder
ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und
Betriebsanleitung.
6. Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material
sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leistet der Lieferer keine Gewähr.
7. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leistet der Lieferer keine Gewähr wegen
etwaiger Sachmängel. Der Lieferer sichert keine Eigenschaften zu und weist darauf hin, dass
gebrauchte Maschinen und Teile möglicherweise -auch bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit- nicht
dieselben Eigenschaften haben wie neu hergestellte Maschinen und Teile.
8. Etwaige Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr
seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit der Abnahme bzw. -falls eine Abnahme
nicht zu erfolgen hat- seit dem Ende der Montage. Sollte der Lieferer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die
Verjährung etwaiger Ansprüche des Bestellers hierwegen die gesetzliche Regelung. Sie gilt auch für
die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn dem
Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
9. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz,
und zwar auch hinsichtlich Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ziffer
VIII. 5. findet entsprechende Anwendung.
VIII. Rücktritt des Bestellers, Schadenersatzansprüche des Bestellers, Verjährung
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen
endgültiger Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft ein grobes
Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren,
aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe nach
auf maximal 15% der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Bestellers und ohne dass den Lieferer ein
grobes Verschulden hieran trifft oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt der Besteller zur
Gegenleistung verpflichtet und ist nicht zum Rücktritt gemäß vorstehend Ziffer 1 berechtigt.
3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer mit seiner Leistung in Rückstand ist,
sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der
Lieferer seine Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen
eines Rückstands des Lieferers mit seiner Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft
hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen
Schäden beschränkt und der Höhe nach auf 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf
höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, das wegen der Verspätung
nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
4. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich -über die vorstehend in Ziffern 1 und 3 geregelten
Fälle hinaus- nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer vom Lieferer zu vertretenden,
nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung
vertraglicher Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen,
insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz, einschließlich solchen auf Schadensersatz
statt der Leistung sowie Aufwendungsersatz und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art
und zwar auch hinsichtlich solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Ausgeschlossen sind auch alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus sonstigem
Rechtsgrund, einschließlich Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Diese
Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden zur Last fällt. Diese
Haftungsausschlüsse gelten ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der dem Lieferer obliegenden
vertragswesentlichen Pflichten (es sind dies etwa Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und
Zweck dem Lieferer gerade auferlegen will und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet; ferner Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen
darf). Diese Haftungsausschlüsse gelten ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf
Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsausschlüsse gelten schließlich nicht in den Fällen, in
denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen zwingend gehaftet wird. Ist hiernach -oder abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen auch in anderen Fällen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlage- eine Haftung des Lieferers begründet, ist diese beschränkt auf den Ersatz des
vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufes entstandenen und im einzelnen
nachgewiesenen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine etwaige Haftung
nach Produkthaftungsgesetz wegen Mängeln des Liefergegenstandes für Personenschäden oder für
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für
einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz zur Last fällt.
6. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus der Verletzung vertraglicher Pflichten
und aus in Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten Handlungen verjähren spätestens in
einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatzansprüche aus der
Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages
begangenen unerlaubten Handlungen. Sollte dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen, gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt ferner für
Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen.
7. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige
persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter. Für die Verjährung von
Ansprüchen des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter des Lieferers und seine Mitarbeiter gilt
vorstehend Ziffer 6 entsprechend.
IX. Sicherung, Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Bezahlung des vereinbarten Preises in
vollständiger Höhe und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor vollständiger Einlösung
aller Wechsel durch den Besteller.
2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller
schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
3. Der Lieferer verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben,
soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der
Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.
4. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, ist er berechtigt,
über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu
verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2 wirksam auf den Lieferer übergehen.
Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung
sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an den Lieferer abgetretene
Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers -insbesondere, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand istsowie
in den Fällen von Ziffer IV. 2, kann der Lieferer die Liefergegenstände jedoch an sich nehmen
und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
widerrufen. Der Besteller ist -unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten- zur Herausgabe
verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Der Lieferer ist
zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Verlangen
unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2 an den Lieferer abgetretenen
Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Lieferer zustehenden Rechte
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen.
6. Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem
Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungs-und Instandsetzungsarbeiten
unverzüglich -abgesehen von Notfällen- durch den Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte
Werkstatt ausführen zu lassen.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch
den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware
befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am
nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers
erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher
Rechte erforderlich sind.
X. Schutzrechte
Hat der Lieferer nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferer von etwaigen Ansprüchen
Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt dem Lieferer den entstehenden Schaden
sowie seine Kosten und Aufwendungen. Wird dem Besteller die Herstellung oder Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer zur Einstellung der
Arbeiten berechtigt. In diesem Falle kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seines
Schadens sowie seiner Kosten und Aufwendungen verlangen. Eine Verpflichtung des Bestellers
gemäß vorstehend Sätze 1 bis 4 zu Freistellung, Schaden-, Kosten- oder Aufwendungsersatz besteht
nicht, wenn der Besteller die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Lieferers bleiben jedoch in jedem Fall unberührt.
XI. Exportkontrolle
Der Besteller hat dem Lieferer so früh wie möglich, spätestens jedoch 2 Wochen vor dem
Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Lieferer benötigt zur
Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts und für Genehmigungen, soweit deren
Beschaffung nach dem Vertrag dem Lieferer obliegt. Der Lieferer kann zudem jederzeit solche
Auskünfte verlangen. Im Falle von Änderungen hat der Besteller diese Daten, insbesondere
Exportkontroll- und Außenhandelsdaten, so früh wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor
dem Liefertermin zu aktualisieren und dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Der Besteller trägt
sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Lieferer aufgrund des Fehlens oder der
Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zugangs der Daten entstehen.
XII. Compliance 
Der Besteller verpflichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und
Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten gesetzliche Regelungen einhalten und wird
insbesondere strafbaren und verwerflichen Handlungsweisen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
im Zusammenhang mit diesem Vertrag in jeglicher Richtung präventiv entgegentreten.
XIII. Untersagte Geschäfte
Der Besteller verpflichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und
Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten folgende Geschäfte mit den Gütern des Lieferers
in jedem Fall unterlassen:
- Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EGbzw.
EU-Verordnungen oder U.S.-Exportbestimmungen benannt sind;
- Geschäfte mit Kunden in Embargoländern, die verboten sind;
- Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt und
- Geschäfte, die insbesondere einen Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Endverwendung
haben können.
Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, von
dem Vertragsverhältnis sofort zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
XIV. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, weder Herstellerangaben -insbesondere Copyright-Vermerke- zu entfernen noch
ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XV. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die deutschsprachige
Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend. Die Einheitlichen Kaufgesetze (Convention
on the International Sale of Goods, CISG) gelten nicht.
2. Erfüllungsort ist 71272 Renningen.
3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist Leonberg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis,
einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und
Scheckklagen. Der Lieferer kann jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht
anrufen.
4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig
sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auch auf unserer Internetseite im Downloadbereich unter www.x-floc.com.